AGB

Stand: 28. Februar 2022

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der La Glaneuse regeln den Erwerb von unseren Dienstleistungen. Diese AGB und die Vertragsdokumente stellen die vollständige Vereinbarung dar. Sie ersetzen alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Absprachen zwischen den Parteien.

Artikel 1 – Pflichten der La Glaneuse
La Glaneuse ist verpflichtet, angenommene Aufträge vertragsgemäss und mit notwendiger Sorgfalt auszuführen. Darüber hinaus muss La Glaneuse bei Unkorrektheit der Objektdaten den Vertrag am Ausführungstag anpassen. Ansonsten besteht kein Anspruch auf Vertragsanpassung.

Artikel 2 – Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, Angaben mit bestem Wissen und Gewissen zu machen. Bei Abweichung zwischen dem auf dem Vertrag aufgeführten Angaben und den am Vorort festgestellten Daten kann La Glaneuse einen angemessenen Zuschlag verlangen.

Artikel 3 – Preise
Die Preise werden entweder pauschal, nach Kilos oder nach Stundenaufwand berechnet. Dabei sind die Vereinbarungen im Vertrag verbindlich, insofern es sich nicht ausdrücklich um eine Schätzung handelt, was z.B. beim Umzug der Fall ist. Die Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer und sind in Schweizer Franken. La Glaneuse rechnet auf die Viertelstunde genau ab.

Folgende Leistungen gelten als Zusatzleistungen und sind nicht im geschätzten Aufwand mit einberechnet:

Allfällige Anfahrts- oder Rückfahrtkosten werden auf der Offerte pro Kilometer oder pauschal ausgewiesen.

Gewichtszuschlag: Ein Gewichtszuschlag von CHF 150.- pauschal kann für Gegenstände mit einem Eigengewicht ab 100kg pro Objekt verrechnet. Für den Kundenberater ist dies bei der Besichtigung nicht immer ersichtlich. Bitte klären Sie eventuelle Schwergewichte ab und teilen Sie uns diese umgehend mit. Klavierzuschlag: Bei Transport eines Standklaviers wird ein Zuschlag von CHF 636.- pauschal verrechnet (für Flügel sind es 851.- pauschal).

Falls Ein- und Auspacken oder (De)montieren nötig ist, wird das pro Stunde abgerechnet. Wenn der Kunde möchte, dass La Glaneuse dies übernimmt, ist es normalerweise bereits in der Schätzung miteingerechnet.

Der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durch Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat, wird zusätzlich berechnet.

Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen trägt der Auftraggeber.

Falls sich der Umzug durch gesperrte Strassen oder Baustellen verlängert, z.B. wenn der Lieferwagen oder der Möbellift nicht vor das Haus gefahren werden können, wird der zusätzliche Zeitaufwand dem Kunden verrechnet.

Wir verrechnen ausserdem Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser Umstände stattgefunden hat.

Wichtige, zwischenzeitliche Änderungen, die einen Einfluss auf die Offerte haben, müssen uns umgehend mitgeteilt werden. Ansonsten können sie sich auf die Kosten niederschlagen, z.B. wenn nur noch der Inhalt von einem Zimmer geräumt werden muss, statt von einem ganzen Haus.

Artikel 4 – Bezahlung
Umzug in ein anderes Land: 70% des offerierten Betrages muss per Vorauszahlung beglichen werden. Der Restbetrag ist nach Beendigung am Zielort in Bar in CHF direkt an den Teamleiter zu bezahlen.

Artikel 5 – Rücktritt des Auftraggebers
Bei allfällig begründetem oder unbegründetem Rücktritt innert 7 Kalendertagen vor dem Umzugstag wird ein Penalty von CHF 200.- verrechnet. Vorher kann ein Auftrag problemlos storniert werden.

Artikel 6 – Rücktritt des Auftragnehmers
La Glaneuse kann bis spätestens 2 Wochen vor dem vereinbarten Umzugstag aus dem Vertrag zurücktreten.

Artikel 7 – Besondere Vereinbarung
Besondere Vereinbarungen sind schriftlich auf dem Vertrag/ Offerte/ Schätzung festzuhalten. Allfällige Handänderungen erfordern ein gegenseitiges Visum.

Artikel 8 – Haftung
La Glaneuse haftet nur für Schäden, die nachweislich durch Fahrlässigkeit ihres Personals verursacht worden sind. Des Weiteren haftet La Glaneuse nur für Transportgut, dessen Verpackung den normalen Transportanforderungen entspricht – ausser La Glaneuse hat es selber eingepackt (siehe weiter unten). So bedürfen zerbrechliche Gegenstände wie Lampen, Pflanzen und technische Geräte (Fernseher, Hi-Fi Geräte, Computer) einer geeigneten Verpackung. Bei Beschädigungen des Inhalts von Umzugskisten etc. haftet La Glaneuse nur, wenn das Packmaterial durch ihr eigenes Personal bereitgestellt worden ist. Die Haftung der La Glaneuse beschränkt sich auf die Kosten einer allfälligen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung, unter Ausschluss jeglicher Ersatzansprüche. Bitte Schlüssel von Schränken und Schubladen vor dem Umzug abziehen, beschriften und separat aufbewahren.

Artikel 9 – Mängelrüge
Der Kunde ist verpflichtet das Frachtgut direkt nach dem Abladen am Bestimmungsort zu überprüfen. Reklamationen sind der La Glaneuse innert drei Tagen mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist können keinerlei Reklamationen und Beanstandungen mehr berücksichtigt werden.

Artikel 10 – Datenschutz
Daten, die La Glaneuse zur Auftragsabwicklung benötigt, werden zu intern statistischen Zwecken verwendet und natürlich um die Anfrage schnellstmöglich und kundenfreundlich zu bearbeiten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die persönlichen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu schützen. Bei der Datenverarbeitung werden die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG Art. 235.1) angewandt.
Persönlichen Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, diese arbeiten im Auftrag der La Glaneuse.

Artikel 11 – Gerichtsstand und anwendbares Recht
Allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind nach schweizerischem Recht zu beurteilen.